Die Umsatzsteuererklärung ist im Wesentlichen eine betriebliche Steuererklärung. In den Fällen, in denen eigentlich umsatzsteuerfreie Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen werden (sogenannte „Option zur Umsatzsteuer“), muss auch von Privatpersonen eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Der häufigste Fall sind Vermietungsumsätze. Diese sind zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 a UStG), jedoch kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichten und die Vermietungsumsätze als steuerpflichtig behandeln.
Die Folge ist, dass der Vermieter Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben muss, aber auch das Recht hat aus den Eingangsrechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.