Der Erbschaftssteuer unterliegt nicht nur der sogenannte »Erwerb von Todes wegen« sondern auch die Schenkung unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt der Erbschaft (bzw. Schenkung) der Erblasser (Schenker) oder der Erbberechtigte bzw. Beschenkte (im Folgendem als Erwerber bezeichnete) zum Zeitpunkt des Todesfalls (der Schenkung) im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der Erwerber ist aber nur dann zur Erklärung der Erbschaftsteuer verpflichtet, wenn er vom Finanzamt zur Erklärung auffordert wird.
Allerdings ist jeder der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Anfall dem zuständigen Finanzamt vom Erwerber schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Diese Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Erwerb vor einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar dokumentiert wurde.
Allerdings gibt es hierzu wiederum Ausnahmen, die die Anzeigepflicht wieder aufleben lassen, insbesondere wenn zum Erwerb Grundbesitz oder Auslandsvermögen (z. B. Konto in der Schweiz) gehört. Die Materie ist höchst komplex.