Gesonderte Feststellungserklärung
Eine gesonderte Feststellungserklärung ist abzugeben, wenn eine Einzelperson Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt und das Betriebsstättenfinanzamt nicht mit dem Wohnsitzfinanzamt identisch ist (§ 180 Abs.1, Nr. 1a AO). Das durch das Betriebsstättenfinanzamt festgestellte steuerliche Betriebsergebnis wird dann von Amts wegen bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt.
Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung
Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung können grundsätzlich alle Einkunftsarten sein, sofern Sie durch eine Personengesellschaft erzielt werden. Auch die häufig anzutreffende Vermietungs-GbR ist eine solche Personengesellschaft.
Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung wird zunächst das steuerliche Ergebnis einheitlich für die Gesellschaft festgestellt und dann gesondert für jeden Gesellschafter. Die festgestellten Ergebnisse der Gesellschafter werden bei deren jeweiligen Steuerveranlagungen von Amts wegen durch die zuständigen Finanzämter berücksichtigt.
Haben die jeweiligen Gesellschafter Erträge oder Aufwendungen gehabt, die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen (die sogenannten Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben), müssen diese in die Feststellungserklärung einfließen. Eine spätere Berücksichtigung z. B. im Rahmen der eigenen Einkommensteuererklärung ist nicht möglich.
Von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung wird ausnahmsweise abgesehen, wenn Ehegatten zusammen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und gemeinsam veranlagt werden. In diesem Fall werden die Einkünfte direkt in der Einkommensteuererklärung der Ehegatten deklariert.