Ein Sonderfall der Steuererklärung ist die Steuervoranmeldung, bei der der Steuerpflichtige lediglich Grundlagen zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Abrechnung erklärt. Wichtige Beispiele hierfür sind:
die quartals- oder monatsweise abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung,
Kapitalertragsteueranmeldungen für Ausschüttungen und Zinsen,
die Anmeldung von Ausländersteuer nach § 50 a EStG.