Der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegt das Einkommen von
die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Absatz 1 KStG iVm § 10 und § 11 AO).
Körperschaftsteuerpflichtig sind in erster Linie alle juristische Personen, wie z. B.
Aber auch die nicht rechtsfähigen Vereine und die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen der Körperschaftsteuer.