Eine gern übersehene Besonderheit des Einkommensteuerrechts hat Einfluss auf die betriebliche Sphäre: Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber inländische Einkünfte haben, unterliegen mit diesen inländischen Einkünften der deutschen Einkommensteuer.
Von besonderer Bedeutung ist dies unter Berücksichtigung des Steuerabzugs nach § 50a EStG für Honorare und Gagen ausländischer Künstler, Sportler und auch Aufsichtsräte: Hier muss der Auftraggeber eine pauschale Steuer (Ausländersteuer) einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Aber gerade bei Musikern und Schauspielern gibt es wieder Ausnahmen von dieser Regel. Und wird der Steuerabzug vom Auftraggeber zu Unrecht nicht vorgenommen, haftet dieser für die Steuer!