In einer globalisierten Welt produzieren Unternehmen Waren oder erbringen Dienstleistungen dort, wo die Rahmenbedingungen dafür günstig erscheinen.
Werden dabei konzerninterne Liefer- und/oder Leistungsbeziehungen über die Grenze hinweg in Rechnung gestellt, prüfen die jeweiligen Finanzverwaltungen der beteiligten Länder, ob diese Verrechnungspreise in Art und Umfang dem entsprechen, was üblicherweise mit fremden Dritten vereinbart worden wäre (arm’s length principle).
Der Nachweis, dass die Verrechnungspreise dem arm’s length principle entsprechen, ist dabei meist in Form einer inhaltlich vorgegebenen schriftlichen Verrechnungspreisdokumentation zu führen.
Erfüllen die Verrechnungspreise diese Bedingungen nicht, ist mit Korrekturen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu rechnen und ggf. mit entsprechenden Bußgeldern.
Wir bieten unseren Mandanten in diesem Zusammenhang die Begleitung bei der Einführung einer solchen Dokumentation, die den Anforderungen der §§ 90, 162 AO und denen der in die jeweilige Leistungsbeziehung involvierten Länder, genügt sowie die Überprüfung einer bereits bestehenden Verrechnungspreisdokumentation an.